Cercl'Air

Schweizerische Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute

05 Juni 2020

Befreiung von der VOC-Lenkungsabgabe auf Desinfektionsmitteln

Aufgrund der Covid-19 Pandemie werden Flächendesinfektionsmittel rückwirkend vom 28. Februar bis 31. August 2020 von der VOC-Lenkungsabgabe befreit und damit den Handdesinfektionsmitteln gleichgestellt.
Beitrag: 5.6.2020, BAFU
Kontakt: juerg.kurmann@bafu.admin.ch

Befreiung von der VOC-Lenkungsabgabe auf Desinfektionsmitteln

Aufgrund der Covid-19 Pandemie ist der Bedarf an Desinfektionsmitteln stark gestiegen. Flächendesinfektionsmittel der Zolltarifnummern 3808.9410 und 3808.9480 werden rückwirkend vom 28. Februar bis 31. August 2020 von der VOC-Lenkungsabgabe befreit und dadurch während dieser Zeit den Händedesinfektionsmitteln der Zolltarifnummern 3003.9000 und 3004.9000 gleichgestellt. Die Hersteller und Importeure solcher Produkte können die Rückerstattung von bereits bezahlter Lenkungsabgabe direkt bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), Sektion VOC, Automobilsteuer, Rückerstattungen (VAR) einfordern und geben sie in angemessener Weise an ihre Kunden weiter. Kunden wenden sich für die Rückerstattung der Lenkungsabgabe an ihre Lieferanten.

Rückerstattungsverfahren

- Importeure

Die Rückerstattung der Lenkungsabgabe, die bei der Einfuhr von Desinfektionsmitteln erhoben worden ist, kann mittels Formular "Antrag um Rückerstattung für eingeführte Desinfektionsmittel der Zolltarifnummern 3808.9410 und 3808.9480" bei der EZV, Sektion VAR, beantragt werden. Dem Antrag sind Kopien der betroffenen Veranlagungsverfügungen Zoll beizulegen. Der Antrag muss bis zum 31. August 2020 eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 300 Franken, so wird er nicht ausbezahlt.

- Hersteller

Hersteller von Desinfektionsmitteln der Zolltarifnummern 3003.9000, 3004.9000, 3808.9410 und 3808.9480 können die Rückerstattung der Lenkungsabgabe bei der EZV, Sektion VAR, beantragen, wenn sie zur Herstellung mit der Abgabe belastete VOC verwendet haben. Dazu verwenden sie das Formular " Antrag um Rückerstattung für im Inland hergestellte Desinfektionsmittel". Für die geltend gemachte VOC-Menge muss mittels der Veranlagungsverfügung Zoll oder, wenn der Einkauf im Inland erfolgte, mittels der entsprechenden Verkaufsrechnung der Nachweis der entrichteten Lenkungsabgabe erbracht werden. Kopien der entsprechenden Belege sind dem Antrag beizulegen. Der Antrag kann monatlich, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember 2020 eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 300 Franken, so wird er nicht ausbezahlt.

Links

Informationen auf der BAFU-Internetseite

Medienmitteilung Bundesrat