Cercl'Air

Schweizerische Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute

02 Feb. 2022

Vollzug LRV-Vorschriften für Holzfeuerungen ab 2022

Infolge der Entwicklung der rechtlichen Vorgaben beim Inverkehrbringen von Feuerungen in der EU und in der Schweiz wurde die LRV auf den 1.1.2022 angepasst. Hinzu kommen Vorschriften für Wärmespeicher für Holzheizkessel mit einer Leistung über 500 kW.
Beitrag: 2.2.2022, BAFU
Kontakt: rainer.kegel@bafu.admin.ch

Vollzug der LRV-Vorschriften für Holzfeuerungen ab 2022

Vorschriften zum Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen

Per 1.1.2022 wurden alle Vorschriften zum Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen aus der LRV gestrichen. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um die Artikel 20, 20a und um Anhang 4 Ziffer 2 LRV. Die mit der LRV-Revision von 2018 übergangsmässig eingeführten Vorschriften zur Inbetriebnahme von Einzelraumfeuerungen (Art. 20d, 20e LRV) wurden ebenfalls gelöscht.

Die Vorschriften zum Inverkehrbringen von Öl-, Gas- und Holzfeuerungen betreffend die Emissionen und die Energieeffizienz sind nun in der Energieeffizienzverordnung (EnEV) geregelt.

In den folgenden beiden Dokumenten finden sich detailliertere Informationen zu den Vorschriften für das Inverkehrbringen und für den Betrieb sowie zum Vollzug bei Feuerungsanlagen.

Vorschriften für Wärmespeicher für Holzheizkessel mit Nennwärmeleistung grösser 500 kW

Die bereits mit der LRV-Revision vom 11. April 2018 eingeführten Vorgaben an das Mindestvolumen von Wärmespeichern bei Holzheizkesseln bis 500 kW Nennwärmeleistung in Anhang 3 Ziffer 523 LRV wurden per 1. Januar 2022 auf Feuerungen über 500 kW ausgedehnt.

Weiterführende Informationen finden sich in folgenden Dokumenten: