Cercl'Air

Schweizerische Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute

03 Juni 2020

Empfehlungen für holzbeheizte Saunaöfen nach EN 15821

Neue Hinweise im Informationsblatt des BAFU zum Inverkehrbringen, zur Inbetriebnahme und zum Betrieb von Öl-, Gas- und Holzfeuerungen.
Beitrag: 28.5.2020, BAFU
Kontakt: daiana.leuenberger@bafu.admin.ch

Das Informationsblatt des BAFU zu den seit der LRV-Revision vom April 2018 geltenden Vorschriften zum Inverkehrbringen, zur Inbetriebnahme und zum Betrieb von Öl-, Gas-, und Holzfeuerungen wurde mit einer Empfehlung zur Beurteilung von holzbeheizten Saunaöfen nach EN 15821 ergänzt. Solche Saunaöfen gelten nicht als Einzelraumfeuerungen im Sinne der LRV. Die Emissionen sind daher durch die Behörden nach Art. 4 LRV zu beurteilen. Es wird empfohlen, sich dafür dennoch an den Emissionsgrenzwerten für Einzelraumfeuerungen der LRV und der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung zu orientieren.

Die Vorgängerdokumente des Informationsblatts mit den Titeln «Merkblatt für das Inverkehrbringen von Öl- und Gasfeuerungen nach Artikel 20 LRV» und «Information zum Inverkehrbringen von Kohle- und Holzfeuerungen nach Artikel 20 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)» enthalten veraltete Vorschriften. Allfällige Verweise auf kantonalen Internetseiten auf diese Dokumente sind mit dem Link auf das obengenannte Informationsblatt zu ersetzen.

Link
https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/luft/fachinfo-daten/Information_Inverkehrbringen_Feuerungen.pdf.download.pdf/informationen-feuerungen-lrvrevision-2018.pdf