Cercl'Air

Schweizerische Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute

02 Sep. 2020

Desinfektionsmittel bleiben bis Ende 2021 von VOC-Abgabe befreit

Desinfektionsmittel bleiben bis Ende 2021 von VOC-Abgabe befreit
Aufgrund der Covid-19 Pandemie bleiben Flächendesinfektionsmittel bis am 31. Dezember 2021 von der VOC-Lenkungsabgabe befreit und damit den Handdesinfektionsmitteln gleichgestellt.
Beitrag: 1.9.2020, BAFU
Kontakt: juerg.kurmann@bafu.admin.ch

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 Flächendesinfektionsmittel von der Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) befreit. Die Befreiung war ursprünglich bis 31. August 2020 befristet. In seiner Sitzung vom 19. August 2020 hat der Bundesrat die Befreiung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, weil die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln weiterhin hoch ist.

Verlängerung der Befreiung von der VOC-Lenkungsabgabe auf Desinfektionsmittel bis 31.12.2021

Die Befreiung von Flächendesinfektionsmitteln der Zolltarifnummern 3808.9410 und 3808.9480 wird bis 31. Dezember 2021 verlängert. Diese werden während dieser Zeit den Händedesinfektionsmitteln der Zolltarifnummern 3003.9000 und 3004.9000 gleichgestellt. Da die Abgabe bereits seit 15. Juni 2020 auf Importen nicht mehr erhoben wird, sind ab 31. August 2020 nur noch Hersteller zur Rückerstattung berechtigt. Die Hersteller solcher Produkte können die Rückerstattung von bereits bezahlter Lenkungsabgabe direkt bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), Sektion VOC, Automobilsteuer, Rückerstattungen (VAR) einfordern.

Rückerstattungsverfahren

Hersteller von Desinfektionsmitteln der Zolltarifnummern 3003.9000, 3004.9000, 3808.9410 und 3808.9480 können die Rückerstattung der Lenkungsabgabe bei der EZV, Sektion VAR, beantragen, wenn sie zur Herstellung mit der Abgabe belastete VOC verwendet haben. Dazu verwenden sie das Formular "Antrag um Rückerstattung für im Inland hergestellte Desinfektionsmittel". Für die geltend gemachte VOC-Menge muss mittels der Veranlagungsverfügung Zoll oder, wenn der Einkauf im Inland erfolgte, mittels der entsprechenden Verkaufsrechnung der Nachweis der entrichteten Lenkungsabgabe erbracht werden. Kopien der entsprechenden Belege sind dem Antrag beizulegen. Der Antrag kann monatlich, spätestens jedoch bis zum 31. März 2022 eingereicht werden. Spätestens nach Ablauf dieser Frist ist der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV verwirken Rückerstattungsansprüche auch, wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 300 Franken, so wird er nicht ausbezahlt.

Wichtig: Hersteller, die über eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC verfügen (Verpflichtungsverfahren), beantragen die Abgabebefreiung für Desinfektionsmittel der Zolltarifnummern 3808.9410 und 3808.9480 im Rahmen ihrer ordentlichen VOC-Bilanz.

Links

Informationen auf der BAFU-Internetseite

Mitteilung BAFU